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Länderbericht Italien (Zusammenfassung)
Maître Giampettro Danieli/Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök
Vormerkung:
Diese Zusammenfassung wurde aus dem Originalbericht von Maître Giampettro
Danieli (Treviso) erarbeitet. Die Zusammenfassung enthält keine eigene
Beurteilung der Verhältnisse. Maßgeblich ist der Originalbericht.
I. Grundbuchsystem
In Italien existieren zwei verschiedene
Grundbuchsysteme. Dies hat traditionelle Gründe. Während in den Provinzen Bozen,
Trient, Triest und Görz, im Sprengel des Gerichtsbezirks Cervignano del Friuli
und im Sprengel des Bezirksgerichts Pontebba (beschränkt auf die Gemeinden
Malborgeth und Tarvis sowie auf die Fraktion Pontafel der Gemeinde Pontebba), in
der Privinz Udine, im Sprengel des Gerichtsbezirks Cortina d´Ampezzo sowie in
den Gemeinden Buchenstein und Colle Santa Lucia in der Provinz Belluno, in der
Gemeinde Pedemonte und in der Fraktion Casotto der Gemeinde Valdastic in der
Provinz Vicenza sowie in der Gemeinde Valvestino in der Provinz Brescia das
Prinzip der konstituierenden Publizität gilt, hat Italien im übrigen
Staatsgebiet die französische Tradition übernommen .
1. In den vorbenannten Provinzen wurde durch königliches Dekret vom 29. März
1929 n° 499 das Prinzip der konstitutiven Publizität in dem Sinne eingeführt,
daß die Eintragung rechtsbegründende Wirkung hat. Ersitzung nach Maßgabe der
Art. 1158, 1159 Codice Civile ist in diesem Bereich Italiens nicht möglich.
2. Das im übrigen Staatsgebiet bestehende System gründet sich auf die
Verpflichtung zur Grundbucheintragung ohne konstitutive Wirkung. Die Eintragung
hat keine heilende Wirkung bei Mängeln des Übertragungsaktes. Allein durch
Ersitzung kann der Fehler geheilt werden. Die Ersitzungsfrist beträgt 20 Jahre
(Art. 1158 Codice Civile), im Falle guten Glaubens 10 Jahre (vgl. Art. 1159
Codice Civile). Deshalb können im Einzelfall sehr aufwendige Recherchen
notwendig werden, die die letzten 20 Jahre umfassen müssen (vgl. Art. 1158
Codice Civile). Ergibt diese Recherche, daß der aktuelle Rechtstitel auf eine
ununterbrochene Kette von wirksamen Übertragungsakten zurückzuführen ist, kann
davon ausgegangen werden, daß der aktuelle Verkäufer berechtigt ist, das
Eigentum zu übertragen, weil er sich jedenfalls auf Ersitzung berufen kann.
II. Grundstücksregister
Die Liegenschaftsregister (conservatore die registri immobiliari) werden bei
besonderen Behörden geführt. Sie sind jeweils regional zuständig. Eintragungen
bei dem falschen Gericht sind nichtig. Ist ein Grundstück im Bezirk zweier
Liegenschaftsregister belegen, muß die Eintragung ggf. in beiden zuständigen
Liegenschaftsregistern erfolgen. Eingetragen werden,
· Veränderungen der
Eigentumsverhältnisse
·
Hoheitsakte, wie
Zwangsvollstreckungsvermerke
·
Hypotheken
·
Andere Akte, soweit durch Gesetz
vorgeschrieben
Das Liegenschaftsregister besteht aus mehreren Registern:
·
Allgemeines Ordnungsregister
·
Spezielle Register
·
Liegenschaftsakten
Der Registerführer ist verpflichtet, ein allgemeines Ordnungsregister zu führen,
in dem er täglich jeden ihm zur Eintragung, Einschreibung oder Anmerkung
übergebenen Rechtstitel in der Reihenfolge der Einreichung anzumerken hat (Art.
2678 Codice Civile). Dieses Register muß eine Ordnungsnummer, den Tag der
Antragstellung und die diesbezügliche Einreichungsnummer, den Einreicher und die
Personen, für die der Antrag gestellt wird, die mit der Note vorgelegten
Rechtstitel, den Gegenstand des Antrages und die Person angeben, hinsichtlich
welcher die Eintragung, Einschreibung oder Anmerkung vorzunehmen ist.
Ferner bestehen spezielle Register für die Eintragung, Einschreibung oder
Anmerkung. Diese Register haben die Funktion, das Ordnungsregister zu
vervollständigen, in dem im Grunde nur der Moment verzeichnet ist, an dem
Anträge eingereicht wurden, so daß der Rang der jeweiligen Rechte bestimmbar
ist.
Schließlich besteht ein Register für die Ablage der Anträge und Rechtstitel, die
eingereicht werden.
Der Führer des Liegenschaftsregisters archiviert die ihm eingereichten Anträge
und Titel und reicht dem Antragsteller eine Ausfertigung der Note zurück und
bescheinigt auf ihr die erfolgte Eintragung.
Aus dem Liegenschaftsregister ergeben sich die Angaben, die gemäß Art. 2643
Codice Civile eintragungsfähig sind. Insbesondere handelt es sich um folgende
Vorgänge:
· |
Übertragungsvorgänge (Nr. 1) |
· |
Bestellung und Änderung von
Fruchtgenußrechten an unbeweglichen Sachen, Überbaurechten, Pachtrechten (Nr. 2) |
· |
Verträge über Grunddienstbarkeiten
(Nr. 4) |
· |
Verfügungen im Rahmend er
Zwangsvollstreckung (Nr. 6) |
· |
Gesellschaftsverträge, mit denen die
Nutzung von Liegenschaften geregelt werden, wenn die Dauer der Gesellschaft mehr als neun Jahre beträgt (Nr.
10) |
Drei Gründe existieren für die Eintragung:
· |
aus den Registern sollen sich die
Verhältnisse in bezug auf Grundstücke ergeben |
· |
öffentliches Interesse an der
Eintragung |
· |
Dritte sollen geschützt werden |
III. Hypotheken
Die Hypothek ist eine Garantie, die der Schuldner zur Besicherung einer
Forderung an den Gläubiger begibt. Art. 2810 Codice Civile (nicht wie im Bericht
fehlerhaft Art. 2910 Codice Civile) bestimmt den Umfang der hypothekarisch
belastbaren Rechte. Es handelt sich insbesondere um:
· |
Verkehrsfähigen unbeweglichen Sachen
einschließlich des Zubehörs |
· |
Nießbrauchsrechte |
· |
Überbaurechte |
· |
Erbbaurechte |
Die Hypothek kommt als vertragliche, gesetzliche oder gerichtliche Hypothek vor
(Art. 2808 Codice Civile). In den ehemals österreichischen Provinzen kommt sie
erst mit der Eintragung im Hypothekenregister zustande, ansonsten entsteht sie
ausserhalb des Grundbuches. Das Verfahren zur Eintragung von Hypotheken im
übrigen Italien bestimmt sich nach Art. 2827 Codice Civile. Zuständig ist das
Liegenschaftsregister, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet, die
belastet werden soll. Die Hypothek kann einseitig eingeräumt werden (Art. 2821
Codice Civile). Die belastete Liegenschaft muß genau bezeichnet sein. Sie kann
nur für einen in Geld bestimmten Betrag eingeschrieben werden (Art. 2809 Codice
Civile). Die notarielle Beurkundung ist nicht zwingend vorgeschrieben., Geht der
Rechtstitel aus einer privatschriftlichen Urkunden hervor, muß die Unterschrift
des Bewilligenden notariell beglaubigt oder gerichtlich festgestellt sein (Art.
2835 Codice Civile). Die Hypothek erhält den Rang nach dem Datum ihrer
Einschreibung, auch wenn sie für eine bedingte Forderung eingetragen wird. Die
Ordnungsnummer der Einschreibung bestimmt ihren Rang. Es gibt jedoch Fälle, in
denen Hypotheken mit gleichem Rang eingetragen werden, nämlich dann, wenn die
Anträge gleichzeitig gestellt werden. Dies ist in der Einschreibungsbestätigung
anzumerken (Art. 2853 Codice Civile). Derartige Hypotheken werden in der
Zwangsversteigerung wertanteilig bedient (Art. 2854 Codice Civile).
Die Hypothek erlischt in drei Fällen. Das Erlöschen kann vereinbart werden. Die
Hypothek kann durch Zeitablauf erlöschen. Die Hypothek kann durch
Gerichtsentscheidung aufgehoben werden. Die italienische Hypothek erlischt mit
Ablauf von zwanzig Jahren, wenn sie nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf erneuert
wird (Art. 2847 Codice Civile). Der verspätete Antrag wird als Antrag auf
Eintragung einer nachrangigen Hypothek verstanden. Zur Klarstellung: Die
Ablauffrist gilt unabhängig von der bestehenden Forderung, die durch die
Hypothek besichert wird. Ist bereits die Forderung erloschen, teilt die Hypothek
ohnehin deren Schicksal.
Die Abtretung der Hypothek stellt einen besonderen Komplex dar. Die Übertragung
oder die Beschränkung der Verfügbarkeit der Hypothek kann durch Abtretung (Art.
1260 Codice Civile), Einsetzung (Art. 1201 Codice Civile), Verpfändung (Art.
2800 Codice Civile), Vorrangseinräumung oder Bestellung der Hypothekarforderung
als Mitgift sowie infolge Beschlagnahme, Pfändung oder Zuweisung der Forderung
erfolgen (Art. 2843 Codice Civile). Grundsätzlich folgt die Hypothek also der
Forderung, d.h. mit der Zession der Forderung geht die Hypothek auf den neuen
Gläubiger über. Die Übertragung der Hypothek ist im Hypothekenregister
anzumerken. Wird dies versäumt, dann ist die Zession unwirksam. Das Verfahren
zur Anmerkung der Abtretung besteht darin, dem Registerführer eine Abschrift des
Rechtstitels zu übergeben (Art. 2843 Codice Civile).
Die Abtretbarkeit der Hypothek ohne die Forderung ist wegen der Akzessorität der
Hypothek umstritten und wird weitgehend abgelehnt.
Rangändernde Vereinbarungen sind dagegen zulässig. Zulässig ist der Rangtausch,
der Rangrücktritt, die Rangänderung und die Subrogation. Ein Fall der
Subrogation ist folgender:
A, Gläubiger des X, sichert seine Forderung erstrangig am Objekt 1 und am Objekt
2 des X. Der B besichert seine Forderung gegen X zweitrangig an Objekt 2.
Befriedigt sich A an Objekt 2, beeinträchtigt er damit die Position des B. Der B
kann dann die Hypothek an Objekt 1 zur Besicherung seiner Forderung übernehmen.
IV. Eintragungswirkungen
Grundsätzlich haben Grundbucheintragungen lediglich deklaratorische Wirkung
(Ausnahme wie oben unter I). Gleichwohl hat die Grundbucheintragung auch im
übrigen Italien eine wichtige Bedeutung:
· |
Sie ist Grundlage für die Ersitzung |
· |
Sie erlangt in Erbfällen in dem
Sinne Bedeutung (vgl. Art. 534 Codice Civile) |
· |
Sie ist bei der Eintragung nichtiger
Akte von Bedeutung |
· |
Sie ist bei der Bestellung eines
Sequesters von Bedeutung |
· |
Sie ist in
Zwangsvollstreckungsverfahren von Bedeutung |
Bei Hypotheken hat die Eintragung rangwahrende Wirkung. Vor der Eintragung
entfaltet sie gegenüber Dritten keine Wirkung. Mit der Einschreibung erlangt der
Gläubiger die Zwangsverwertungsmöglichkeit.
Der Registerführer darf die Entgegennahme der Noten und Rechtstitel nur dann
verweigern, wenn sie unleserlich geschrieben sind. Nicht entgegennehmen darf er
sie, wenn sie nicht den Erfordernissen der Art. 2657, 2660, 2821, 2835, 2837
Codice Civile entsprechen oder Formmängel bestehen. Gegen zurückweisende
Entscheidungen sind Rechtsmittel zulässig. Die Kontrolle, die der Registerführer
ausüben darf, ist auf Formalien beschränkt. Der italienische Kassationshof hat
entschieden, daß ggf. auch ein unvollständiger Antrag vollzogen werden muß wenn
kein Formmangel im Sinne des Art. 2674 Codice Civile gegeben ist. Das Risiko,
das sich dadurch ergibt, geht zu Lasten des Antragstellers (Cass., 23.04.1980
n.2677, Riv.Not.198, 1597.
Seit 1985 besteht die Möglichkeit, Grundbucheintragungen unter Vorbehalt
vorzunehmen. Die Eintragung erfolgt rangwahrend entsprechend der vergebenen
Ordungsnummer, wenn gegen die entsprechende Anmerkung in der
Eintragungsmitteilung innerhalb von 30 Tagen Beschwerde eingelegt wird (Art.
2764 bis Codice Civile, Art. 133 ter Durchführungsgesetz zum Codice Civile).
V. Andere
Grundstücksbelastungen
Zu den besonderen Grundstücksbelastungen gehören:
·
Besitzabhängiges Pfandrecht (anticresi),
Art. 1960 Codice Civile
·
Bildung des Familiengutes, Art. 167
Codice Civile
Das besitzabhängige Pfandrecht kann durch Vertrag begründet werden und
berechtigt zur Fruchtziehung. Der Gläubiger muß die Abgaben und jährlich
wiederkehrenden Lasten tragen (Art. 1961 Codice Civile).
Letztere Institution beinhaltet das Recht der Ehegatten (auch einzeln) oder
eines Dritten, durch öffentliche Urkunde ein Vermögen zu bestimmen, das zur
Befriedigung der Bedürfnisse der Familie bestimmt ist. Das Vermögen kann in
Immobilien bestehen. Das Familiengut ist vor Vollstreckung sicher, es sei denn
es handelt sich um Bedürfnisse der Familie, die der Vollstreckungsforderung
zugrundelagen.
VI. Grenzüberschreitende
Besicherung
Zwei Prinzipien sind maßgebend. In Italien gilt die lex rei sitae für dingliche
Rechte, d.h. die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück sowie die Belastungen
des Grundstücks richten sich ausschließlich nach italienischem Recht (Art. 51
Gesetz n° 217/95). In zweiter Hinsicht gilt für die schuldrechtlichen
Beziehungen das Römische Schuldvertragsübereinkommen. Obwohl die Hypothek
akzessorisch ist, können das auf die Hypothek anwendbare Recht und das auf die
Forderung anwendbare Recht auseinanderfallen. Auf die Hypothek des Miterben
findet allerdings das maßgebliche Erbrecht Anwendung. Auf die gesetzliche
Hypothek der Ehefrau findet das Güterstandsrecht Anwendung.
Die lex rei sitae erfordert, daß die Hypothek vor einem Notar beurkundet wird,
jedenfalls aber, daß die Unterschrift des Hypothekenbestellers notariell
beglaubigt wird (Art. 2835, 2836 Codice Civile). Die Beurkundung oder
Beglaubigung kann auch vor einem ausländischen Notar stattfinden. Eine
Legalisierung ist unnötig (Haager Übereinkommen über die Befreiung von der
Legalisation vom 5. Oktober 1961, Brüsseler Übereinkommen vom 25. Mai 1987).
Möglich ist es auch, aus einem im Ausland erstrittenen Titel, dem ausländisches
Recht zugrundeliegt, eine Hypothek in das Schuldnergrundstück einzubringen.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit bestehen in Anlehnung an das Römische
Schuldvertragsübereinkommen (Art. 3 III, 5 und 7). Konkrete Beispiele nennt der
Bericht nicht.
VII. Zwangsverwertung
Das Verfahren der Zwangsvollstreckung in Immobilien ist das langwierigste und
teuerste Vollstreckungsverfahren in Italien. Andere Verfahren sind demgemäß
vorzugswürdig.
1. Die Vollstreckung in Immobilien ist nicht schrankenlos zulässig. Derjenige,
der über einen Vollstreckungstitel und eine hypothekarische Sicherung an einem
Grundstück verfügt, kann prinzipiell nur in die Immobilie vollstrecken, die
bereits für die Vollstreckungsforderung in Form einer Hypothek haftet. Zulässig
ist es, gleichzeitig in andere Vermögenswerte zu vollstrecken, nicht jedoch,
sozusagen, die besicherten Werte in Reserve zu halten (Art. 2911 Codice Civile).
Das Vollstreckungsgericht kann das Zwangsvollstreckungsverfahren in andere
Vermögenswerte aussetzen, bis die Hypothek verwertet ist (Art. 558 CPC). Es kann
auch die Pfändung in andere Werte betragsmäßig herabsetzen (Art. 496 CPC).
Einige Banken sehen in ihren Darlehensverträgen Klauseln vor, die Art. 2911
Codice Civile ausschließen. Der Wortlaut ist in etwa folgender:
”Der Darlehensnehmer autorisiert die Bank ausdrücklich, unter Abbedingung des
Art. 2911 Codice Civile, in andere Vermögenswerte zu vollstrecken, als die, die
mit einer Hypothek belastet sind”
Die Wirksamkeit einer derartigen Klausel ist zweifelhaft, weil Art. 2911 Codice
Civile die Interessen der unbesicherten Gläubiger schützen soll.
2. Die Zwangsverwertung der Hypothek geschieht durch Zwangsveräusserung oder
durch Zwangsverwaltung. Andere Möglichkeiten können durch Parteivereinbarung
eröffnet werden, z.B. das besitzabhängige Pfandrecht (Art. 1960 ff. Codice
Civile).
3. Das Verfahren wird durch die Beschlagnahme der Immobilie eröffnet. Es besteht
Anwaltszwang. Der Antrag, der dreifach auszufertigen ist und die notwendigen
Angaben zum Gläubiger, Schuldner und den Pfändungsgegenständen enthalten muß,
wird per Gerichtsvollzieher zugestellt. Nach erfolgreicher Zustellung wird eine
Ausfertigung des Antrages bei dem Liegenschaftsregister eingereicht. Eine Kopie
wird dem Schuldner zugestellt. Eine Kopie dient zur Eintragung des
Vollstreckungsvermerks im Liegenschaftsregister. Die Eintragung des
Vollstreckungsvermerkes ist Bedingung für die Wirksamkeit der Pfändung.
4. Anschließend wird auf Antrag die Zwangsveräusserung gerichtlich angeordnet.
Das Gericht ermittelt von Amts wegen den Wert der Immobilie, der Grundlage für
das Mindestgebot im Versteigerungsverfahren ist. Die niedrigste zulässige Gebot
ist also der Wert, der von Amts wegen verfügt wird. Findet sich kein Bieter,
kann das Gericht das Mindestgebot um 1/5 herabsetzen (Art. 591 CPC).
5. Der Meistbietende erhält im Versteigerungstermin den Zuschlag (vgl. Art. 2919
Codice Civile). Das Gericht setzte eine Frist fest, innerhalb derer der Preis zu
entrichten ist (vorab müssen bereits 10 % des geschätzten Wertes zuzüglich eines
Betrages in Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten (20 % des Wertes)
hinterlegt werden). Kommt der Meistbietende der Aufforderung nicht fristgebunden
nach, verfügt das Gericht die Einziehung der Kaution und beraumt einen neuen
Versteigerungstermin an. Nach Eingang des Zahlungsbetrages verfügt das Gericht
die Übertragung des Grundstücks auf den Meistbietenden. Gleichzeitig wird die
Löschung der Belastungen verfügt, so daß der Erwerber das Grundstück lastenfrei
erhält. Der vereinnahmte Versteigerungserlös wird amtswegig verteilt. Vorab
werden die Gerichts- und Verfahrenskosten bedient. Sodann werden die
Hypothekengläubiger entsprechend ihrem Rang ausbezahlt. Verbleiben Erlösanteile,
können die unbesicherten Gläubiger bedient werden.
6. Am
Zwangsverwertungsverfahren kann sich jeder Gläubiger beteiligen, der über eine
titulierte Forderung verfügt. Im Versteigerungstermin kann jeder mitbieten. Es
besteht kein Anwaltszwang. Allerdings dürfen nur Rechtsanwälte verdeckt
mitbieten. Der Schuldner selbst darf nicht mitbieten (Art. 579 CPC).
Ergänzungen
gegenüber dem Bericht Danieli durch den Zusammenfassenden |
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