Länderbericht Spanien
Maître Yvonne Lasance/Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök
Vormerkung:
Diese Zusammenfassung wurde aus dem Originalbericht von Maître Lasance (Denia)
erarbeitet. Die Zusammenfassung enthält keine eigene Beurteilung der
Verhältnisse. Maßgeblich ist der Originalbericht.
I. Grundlagen des spanischen
Rechtssystems
Das
spanische System ist das Resultat aus Einflüssen des römischen und des deutschen
Rechts (Bericht Lasance). Im Ergebnis teilt das Grundbuch nicht die materielle
Wahrheit mit, andererseits erfolgen Grundbucheintragungen nicht nur zur Zwecken
der Bekanntmachung, wie in Frankreich. Im Grundsatz misst das spanische Recht
Grundbucheintragungen die Vermutung der Richtigkeit bei. Andererseits hat die
Eintragung keinerlei konstitutive Bedeutung. Der Rechtserwerb findet außerhalb
des Grundbuches statt. Nur für Hypothekenbelastungen ist die Eintragung zwingend
erforderlich, also Bedingung des Rechtserwerbs (Bericht Lasance). Es gilt: was
nicht eingetragen ist, existiert nicht[1].
Die Publizität entfaltet hingegen Wirkungen gegenüber Dritten. Sie hat folgende
Inhalte. Zum einen begründet sie den öffentlichen Glauben, die dem Erwerber eine
unangreifbare Rechtssituation gegenüber Dritten verschafft. Die Vermutung geht
weiterhin dahin, dass das eingetragene Recht nicht von Rechten beeinträchtigt
wird, die nicht eingetragen sind. Die Eintragung begründet schließlich die
Vermutung, dass der Eingetragene Rechtsinhaber ist (Legitimationsvermutung).
Das Eigentumsregister (oder auch Grundbuch) besteht aus zwei Büchern: dem Libro
Diario (“Tagebuch”) und dem Libro de Inscripciones (das eigentliche Grundbuch).
Für jedes Grundstück wird ein besonderes Grundbuchblatt geführt, und zwar
unabhängig von der jeweiligen Grundstücksnutzung. Es existieren keine
Grundakten. Die rechtlich relevanten Tatsachen und Verträge, die sich auf ein
Grundstück beziehen, werden festgehalten, so dass sich die Kontinuität der
Eintragungen grundsätzlich aus dem jeweils letzten Rechtstitel eines bestimmten
Grundstücks ergibt.
Die sog. ”inopposabilité” bedeutet, dass ein nicht eingetragener Titel einem
eingetragenen Titel nicht entgegengehalten werden kann.
Vorrang bedeutet, dass kein dem eingetragenen Titel vorrangiges Recht mehr zur
Eintragung kommen kann. Ist die Eintragung vollzogen, ist das Grundbuch bis
dahin geschlossen. Ist der Titel lediglich zur Anmeldung gelangt, sperrt die
Anmeldung des Grundbuch für 60 Tage. Ist bereits eine Vormerkung eingetragen,
hat die Anmeldung des Rechts Rangwirkung, solange die Vormerkung wirkt.
Ersitzung (secundum tabulas) bedeutet den Rechtserwerb durch den bereits
eingetragenen Rechtsinhaber. Die Eintragung begründet bis zum Beweis des
Gegenteils die Vermutung des Rechtstitels für die Ersitzung und dass der
eingetragene Titelinhaber die Immobilie öffentlich, persönlich, ununterbrochen
und im guten Glauben besessen hat. Die Ersitzungsfrist beträgt 10 Jahre.
Die Ersitzung (contra tabulas) ist nur in wenigen Fällen zugelassen, denn sie
bedeutet den Bruch der Publizität des Grundbuches.
Hypotheken können grundsätzlich nur auf Antrag des Berechtigten zur Eintragung
kommen,. Amtswegige Eintragungen sind die große Ausnahme. Ob eine Hypothek zur
Eintragung kommen soll, kann frei entschieden werden (Dispositionsfreiheit). Die
Hypothek entsteht erst mit der Eintragung im Grundbuch.
Nach spanischem Verständnis existieren keine abstrakten dinglichen Verfügungen,
sondern es existiert ein kausales System im doppelten Sinne. Es muss einerseits
ein Verpflichtungsakt zugrundeliegen, dessen Fehler auf das dingliche Recht
durchschlagen, und es muss andererseits in der Errichtungsurkunde die causa
angegeben werden. Für die Hypothek bedeutet dies, dass die Angabe der
Verpflichtungsgrundlage (Causa) zwingend ist, um eine Grundbucheintragung zu
erwirken.
Es existiert das Prinzip der Voreintragung des Verfügenden. Damit über einen
Rechtstitel verfügt werden kann, muss der Verfügende im Grundbuch eingetragen
sein. Allerdings können mehrere Verfügungen ohne Zwischeneintragung
zusammengefasst werden.
In allen Fällen ist da Prinzip der Legalität zu beachten, d.h. für die
Umschreibung oder Eintragung von Rechten ist es erforderlich, den zu Grunde
liegenden Akt notariell abzufassen. Gleichzeitig erfordert das Prinzip der
Legalität, dass die Eintragung erst nach inhaltlicher Prüfung des Rechtstitels
durch eine unabhängige Stelle vollzogen wird.
Die Prinzipien der Spezialität und der Bestimmtheit sind zu beachten, d.h. es
müssen exakte Angaben zum Grundstück, den Rechtsinhabern und zum Rechtsinhalt
gemacht werden.
II. Hypothekenrecht
1. Rechtsquellen
Das Hypothekenrecht fällt in die
Regelungskompetenz des spanischen Staates, nicht der 17 autonomen Regionen. Es
enthält die Normen über die Publizität des Eigentums und der anderen
dinglichen Rechte, die das Hypothekenregister (Hypothekenbüro) anwendet. Der
Name der registerführenden Stelle ist dem Namen des Hypothekengesetzes (Ley
Hipotecaria) entlehnt. Das Hypothekengesetz ist zum größten Teil der Regelung
des eigentlichen Hypothekenrechts gewidmet, enthält aber auch die Regelungen zur
Publizität der Eintragungen. Rechtsquellen sind: [K1]
· |
Ley Hipotecaria-LH) |
· |
Reglemento Para la Ejecución de
la Ley Hipotecaria – RH) |
· |
Codigo Civil (Bürgerliches
Gesetzbuch) |
· |
Gesetz 2/1994 über die Subrogation
und die Modifizierung von Hypothekarkrediten |
· |
Königliches Dekret 2537/1994 über
die Zusammenarbeit der Notariate und den Hypothekenbüros |
· |
Zivilprozessordnung, Gesetz 1/2000 |
2. Hypothekenregister
Das spanische Hypothekenregister ist ein juristisches Register, das nach
Grundstücken geführt wird. Es handelt sich um ein zivilrechtliches Register,
nicht um ein Verwaltungsregister. Es vereinigt fünf Aspekte in sich, die für ein
entwickeltes Grundbuchsystem fundamental sind:
· |
Zur Eintragung im Register
zugelassen sind nur öffentliche Urkunden (Notarielle Urkunden, Gerichtsurkunden, Verwaltungsurkunden). |
· |
Der Gegenstand von
Registereintragungen wird nicht allein durch Parteivereinbarung beschrieben, sondern ist abhängig von Plänen und
Katasterunterlagen und einer vorausgehenden Vermessung |
· |
Das Register prüft nicht nur die
Form, sondern zugleich auch den Inhalt der Urkunden |
· |
Die Einschreibung des Rechts
entfaltet Wirkungen, die dem Recht zuvor nicht beigemessen wurden |
· |
Das Register ist aus sich heraus
deutlich und verweist nicht auf anderweitige Beziehungen, um den Titelinhaber zu bestimmen |
Die Eintragung eines Rechts hat insbesondere folgende Wirkungen:
· |
Das eingetragene Recht existiert und
gehört demjenigen, der als Berechtigter ausgewiesen ist (die Grundbucheintragung hat mithin in
Ansehung der Hypothek konstitutive Wirkung) |
· |
Alle gerichtlichen Verfahren und
Verwaltungsverfahren müssen sich an den Eingetragenen wenden |
· |
Es wird vermutet, dass der Eingetragene das Recht besitzt |
· |
Was nicht eingetragen ist, kann dem
eingetragenen Berechtigten nicht entgegengehalten werden |
· |
Der gutgläubige und entgeltliche
Erwerber behält das Gut, auch wenn das Recht des Zedenten aufgelöst wird |
· |
Schriftstücke in gerichtlichen
Verfahren und in Verwaltungsverfahren müssen an der Adresse zugestellt werden, die im Register angegeben ist |
· |
Die Eintragungsmitteilung des
Registers ist Beweisurkunde |
· |
Wenn ein Gläubiger oder Titelinhaber
ein eingetragenes Recht an dem Grundstück hat, das von der Vollstreckung eines besseren Rechts berührt wird,
teilt dies das Register dem Inhaber mit, damit er sich an dem Vollstreckungsverfahren
beteiligen kann (Verfahrensökonomie) |
· |
Das Register kann dem Betroffenen
Informationen über das Grundstück geben (spätere Vollstreckungsmaßnahmen, Prozesse etc.) |
· |
Vor dem Kauf kennt der Käufer den
tatsächlichen und rechtlichen Zustand des Grundstücks |
Zugang zu dem Register erhält, wer ein berechtigtes Interesse hat. Zu Gunsten
derjenigen, die sich berufsmäßig mit Immobiliengeschäften beschäftigen, wird ein
solches Interesse vermutet. Die Register werden gegenwärtig auf datengestütze
Verarbeitung umgestellt.
Die Register werden lokal geführt. Zuständig ist das lokale Register des
Bezirks, in dem das Grundstück belegen ist.
Die Register werden von Beamten mit einer juristischen Ausbildung geführt. Sie
sind unabhängig und unabsetzbar, haften aber für Fehler. Sie sind finanziell
autonom und finanzieren sich aus den Gebühren, die sie erheben. Die Höhe wird
staatlich festgesetzt. Insgesamt werden die Register professionell wie ein
Unternehmen geführt. Daneben erheben die Registerbeamten Grunderwerbsteuer, die
allerdings an den Staat abgeführt werden.
3. Registerinhalt
Der Registro de la Propiedad ist anders aufgebaut als das deutsche Grundbuch.
Jedes Grundbuchblatt in Spanien weist drei Spalten auf:
· |
die linke Spalte ist die für die so
genannten Randvermerke (notas marginales) bestimmt,
|
· |
die mittlere Spalte für die
fortlaufende Nummerierung, |
· |
die rechte Spalte für den Gegenstand
der Eintragung, z. B. den Rechtstitel des Erwerbs und den Eigentümer |
Das Register enthält folgende Informationen:
· |
Beschreibung des
Grundstücks (beschrieben werden die Lage, die Größe und die Grenzen des Grundstücks)[2] |
· |
Eigentumsverhältnisse |
· |
Angabe des
Eintragungsgrundes und des Datums, an dem der Grund geschaffen wurde, sowie die Stelle, die die Veränderung festgestellt hat
(Notar, Gericht, etc.) |
· |
Besitz und andere Rechte
an dem Grundstück[3] |
· |
Informationen
fiskalischer Natur |
· |
Angaben zum Tag und der Uhrzeit der
Antragstellung, dem Eintragungsdatum und die Unterschrift des Registerbeamten |
4. Eintragungsverfahren
Das Eintragungsverfahren setzt einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind der
Erwerber des Rechts, der Zedierende, derjenige, der ein Interesse an der
Sicherstellung der Eintragung hat, der Vertreter einer der benannten Personen,
der Inhaber der einzutragenden Unterlagen, ohne dass es eines Nachweises der
Vertretungsmacht bedürfte. Ist der Antrag gestellt, läuft die Prozedur
automatisch weiter. Der einzutragende Titel muss in einer öffentlichen Urkunde
enthalten sein. Das Register führt ein Journal, in dem es den Eingang des
Antrages einträgt. Diese Eintragung löst eine Frist von 60 Tagen aus, innerhalb
derer das angemeldete Recht rangwahrend zum Tag der Antragstellung eingetragen
wird. Der Zugang eines Dokuments zum Register hängt von der Prüfung des
Registerbeamten ab, der die Einhaltung des formellen und materiellen Regelungen
prüft. Gemäß Art. 97 des Dekrets 14-2-1947 (HypothekenVO) sind Eintragungen
binnen 15 Tagen, in begründeten Fällen binnen 30 tagen vorzunehmen.
Zurückweisende Entscheidungen des Registerbeamten sind rechtsmittelfähig (Art.
66 HypothekenG).
5. Eintragungen
Es existieren verschiedene Formen der Eintragung. Es gibt vorläufige
Eingangseintragungen, Eintragungen im engeren Sinne, provisorische Eintragungen,
Löschungen, Randanmerkungen
III. Kreditsicherheiten
Art. 2 HypohekenG definiert die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet werden
kann, Es sind dies:
·
Nießbrauch
·
Nutzungsrechte
·
Wohnungsrechte
·
Erbbaurechte
·
Hypothek
·
Dienstbarkeiten
·
Rentenrechte
Es existieren
ferner spezielle Baurechte[4],
Vorkaufsrechte und Optionsrechte;
schließlich gibt es auch ein besitzabhängiges Pfandrecht, das dem Inhaber das
Recht einräumt, das Grundstück zu besitzen und die Einnahmen zur Tilgung der
offenen Forderungen heranzuziehen.
Die Hypothek ist das wichtigste Sicherungsrecht. Es berechtigt den jeweiligen
Inhaber sich aus dem belasteten Grundstück zu befriedigen. Man unterscheidet
vertragliche, gerichtliche und gesetzliche Hypotheken. Zur Kreditsicherung dient
üblicherweise die vertragliche Hypothek.
Hypothekarisch belastbar sind u.a.:
·
Grundstücke
·
Dingliche Rechte, über die verfügt
werden kann, also:
·
Nießbrauch
·
das Stammrecht bei einem Nießbrauch
·
vorbelastete Grundstücke
·
vertragliche Hypotheken
·
das besondere Baurecht
Nicht belastbar sind:
·
Dienstbarkeiten
·
Wohnungsrechte
·
Nutzungsrechte
· Regionale gesetzliche Nießbrauchsrechte[5]
Die Hypothek erstreckt sich auf auf die natürlichen Bestandteile, die
Verbesserungen, auf Schadensersatzansprüche, das Grundstück betreffend. Durch
vertragliche Vereinbarung kann sie auf das Zubehör ausgeweitet werden. Gegenüber
Drittwerbern ist die Haftung des Mobiliars und baulicher Veränderungen nur
eingeschränkt gegeben.
Bei der Eintragung der Hypothek ist der Forderungsbetrag anzugeben, ggf. der
Forderungshöchstbetrag (z.B. bei einer offenen Kreditlinie). In Bezug auf
Zinsverpflichtungen kann die Hypothek nur eingeschränkt als Sicherheit dienen.
Mangels entgegenstehender Vereinbarung sichert die Hypothek nur die Zinsen für
die zurückliegenden zwei Jahre und das angelaufene Jahr. Maximal kann die
Hypothek Zinsverbindlichkeiten für fünf Jahre sichern. Müssen längere
Zinszeiträume besichert werden, muss der Zins kapitalisiert werden und die
Hypothek erhöht werden. Weigert sich der Schuldner, muss der Gerichtsweg
beschritten werden. Andererseits kann die Hypothek für die Zukunft gesetzliche
Verzugszinsen absichern. Dies bedarf einer besonderen Vereinbarung. In Bezug auf
die Auslagen und Kosten der Forderungsbeitreibung kann die Hypothek haften. Auch
dies bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Die Hypothek kann zusammen mit der Forderung abgetreten werden. Die Abtretung
kann die gesamte Hypothek und Forderung umfassen oder auch nur teilweise
geschehen. Die Subrogation zum Zwecke der Umschuldung ist möglich. Sie kann nur
zu Gunsten einer anderen Bank erfolgen. Vorausgehen muss ein offizielles
Angebot, in das die Altbank eintreten kann. Das Gesetz 2/1994 sieht die
Modalitäten dieser vorzeitigen Kreditablösung vor. Ergänzend sind steuerliche
Vergünstigungen für derartige Umschuldungen und Schuldnovationen vorgesehen.
Hypotheken haben den Rang ihrer Eintragung im Hypothekenregister (s.o.).
Spanien hat in Art. 48 des Gesetzes 26/1988 und ergänzenden Vorschriften eine
Vielzahl verbraucherschützender Normen im Bereich Realkredit erlassen, die die
grundsätzliche bestehende Parteiautonomie recht weitgehend einschränken. Danach
müssen Hypothekarkredite an Verbraucher schriftlich vergeben werden. Die
Konditionen sind staatlich genehmigt bzw. zu genehmigen. Die Einhaltung der
Kreditbedingungen wird von den Hypothekenregistern geprüft.
IV. Grenzüberschreitende Kredite
Spanien ist Mitglied des Römischen Vertrages über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anwendbare Recht. Für die Hypothek gilt die les rei sitae.
Der akzessorische Charakter der Hypothek bedingt, dass im Falle der Abtretung
die spanischen Formvorschriften eingehalten werden (notarieller Akt, Anzeige an
den Schuldner). Im Übrigen kann auch eine ausländischem Recht unterliegende
Darlehensforderung mit einer spanischen Hypothek besichert werden. Die spanische
Hypothek kann auch in ausländischer Währung bewilligt werden, vorausgesetzt der
entsprechende Betrag ins Pesetas wird ausgewiesen. Das Wechselkursrisiko muss
ggf. durch einen Höchstbetrag in Pesetas berücksichtigt werden. Auch Urkunden
ausländischer Notare können als Eintragungsgrundlage dienen, soweit sie die
Erfordernisse des spanischen Hypothekenrechts beachten.
V. Zwangsverwertung
Die Verwertung der Hypothek geschieht seit Januar 2001 wie folgt:
Es gibt zwei Arten der Zwangsvollstreckung in Immobilien. Die Hypothek bringt
zwei Anspruchsarten hervor:
· |
den persönlichen Anspruch, der aus
der besicherten Forderung hervorgeht, der auf der universellen Haftung des Vermögens beruht |
· |
den dinglichen Anspruch, der aus der
Hypothek geboren wird und sich direkt gegen die besicherte Immobilien richtet |
Das Verfahren in Bezug auf die Durchsetzung des dinglichen Anspruches richtet
sich nach dem neuen spanischen Zivilprozessgesetz 1/2000, in Kraft seit dem 8.
Januar 2001. Es ist wie folgt gestaltet:
1. Spezielles Vollstreckungsverfahren in die hypothekarisch belastete Sache
Diese Prozedur setzt voraus, dass in der Hypothekenbestellungsurkunde der
Verwertungswert angegeben wird.
2. Außergerichtliche Verwertung
Zuständig ist der Notar. Auch insoweit sind vorbereitende Maßnahmen in der
Hypothekenbestellung erforderlich. In der Urkunde muss die Möglichkeit des
freihändigen Verkaufs vorgesehen sein.
3. Vollstreckungsverfahren aus Vollstreckungstitel
In diesem Verfahren ist es möglich, beide Ansprüche (den persönlichen und den
dinglichen) gemeinsam zu verfolgen. Grundlage ist ein rechtskräftiges Urteil
oder ein anderer Vollstreckungstitel, wie z.B. die Urkunde, in der die Hypothek
bestellt wurde. Dieses Verfahren wird genutzt, wenn
· |
die erste Ausfertigung der
Hypothekenbestellung nicht zur Eintragung gelangt ist oder wenn ihm formelle Fehler anhaften (in Bezug auf die Angabe
des Verwertungswertes oder die Angabe des Domizils) |
· |
der Wert des Grundstückes den Wert
der Forderung nicht deckt und der Gläubiger in andere Objekte vollstrecken will als solche, die
hypothekarisch belastet sind |
· |
sich der Gläubiger wegen eines
geringeren Betrages hypothekarisch sichern ließ, als die Forderung ausmacht
|
Zuständig für die Vollstreckung aus einem Vollstreckungstitel ist das Gericht
erster Instanz, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist. Liegt
das Grundstück in mehreren Gerichtsbezirken, kann sich der Gläubiger eines der
zuständigen Gerichte anrufen. Für die außergerichtlichen Verfahren sind die
Notare zuständig, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit in jeweilige
Gerichtsbezirke zugelassen sind.
Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers eröffnet. Dem Antrag ist der
Vollstreckungstitel beizufügen, und zwar in erster Ausfertigung. Eine zweite
Ausfertigung genügt nur, wenn dies im Einvernehmen aller Beteiligten geschieht
oder wenn dies durch gerichtliche Anordnung zugelassen wird.
Eine Zahlungsaufforderung ist entbehrlich, wenn die Vollstreckung auf Grund
einer Gerichtsentscheidung oder einer Schiedsgerichtsentscheidung oder einer im
Vollstreckungsverfahren getroffenen Einigung zwischen den Parteien geschieht.
Anschließend wird der Zwangsvollstreckungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Vor
der Zwangsversteigerung muss die Eintragung im Hypothekenregister bestätigt
sein, der Wert der Immobilie geschätzt sein und der Vollstreckungstitel
vorgelegt worden sein.
Auf der Eintragungsbestätigung vermerkt der Registerbeamte den Eigentümer sowie
alle Rechte, die auf dem Grundstück lasten. Der ermittelte Wert wird dem
Schätzwert abzüglich der eingetragenen Rechte entsprechen. Der
Zwangsversteigerungstermin wird spätestens 20 Tage vorher mitgeteilt. Die
Teilnahme an der Versteigerung ist davon abhängig, dass 30 % des Schätzwertes
hinterlegt werden.
Das Versteigerungsverfahren kann durch eine Realisierungsvereinbarung ersetzt
werden, die gerichtlich bestätigt werden muss und der alle Gläubiger und Inhaber
betroffener Rechte zustimmen müssen, deren Eintragung aus der Zeit vor der
Eintragung des Vollstreckungsvermerks datiert.
Die Realisierung kann auf besondere Personen übertragen werden, die den
Immobilienmarkt gut kennen und gerichtlich autorisiert sind. Die jeweilige
Person muss Kaution hinterlegen. Ausnahmen sind mit Zustimmung aller Beteiligten
möglich.
Das spezielle Verfahren nach Art. 681 LEC folgt den Vorgaben des Verfahrens mit
Vollstreckungstitel mit folgenden Besonderheiten:
· |
Mit dem Antrag auf Eröffnung des
Verfahrens ist die Hypothekenbestellungsurkunde einzureichen |
· |
Mit der Vollstreckungsanordnung wird
der Gläubiger aufgefordert, dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zuzustellen |
· |
Der Gläubiger kann nach Ablauf einer
Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Zustellung der Zahlungsaufforderung, beantragen, dass ihm die Verwaltung der
Immobilie übertragen wird. |
· |
Sind alle Formalitäten erfüllt und
ist eine Frist von 30 Tagen, gerechnet ab Zustellung aller Schriftstücke, abgelaufen, kann umgehend die
Zwangsversteigerung beantragt und durchgeführt werden. |
Am Ende des Verfahrens steht die Zwangsversteigerung. Der Meistbietende erhält
den Zuschlag und wird Eigentümer mit allen Lasten, die seiner Hypothek im Rang
vorgehen, aber ohne alle Lasten, die seinem Recht nachgehen.
Der Versteigerungserlös wird nach Art. 692 LEC verteilt. Er dient dazu, den
beitreibenden Gläubiger, die angefallenen Zinsen und die verauslagten Kosten zu
befriedigen. Der Übererlös wird den nachrangigen Gläubigern zur Verfügung
gestellt. Falls diese befriedigt sind, fließt der Rest an den Voreigentümer.
Dritte, die Rechte an dem Übererlös anmelden, können ggf. die Ausschüttung des
Übererlöses an sich verlangen.
V. Konkurs
Gegenwärtig befindet sich das Konkursrecht in Spanien im Umbruch. Das Gesetz
1/2000 zum Zivilprozessrecht sieht eine Neuregelung des Insolvenzrechts vor, das
allerdings noch nicht erlassen ist.
Das noch geltende Recht sieht vor, dass der Schuldner (als natürliche Person und
Nichtkaufmann) die Herabsetzung oder den Erlass von Schulden von den Gläubigern
verlangen kann. Die Vereinbarung ist gerichtlich zu genehmigen.
Der Konkurs der Kaufleute und juristischen Personen wird in einem
Insolvenzverfahren bewältigt (Art. 1318 bis 1396 LEC vom 26.07.1922). In Konkurs
befindet sich, wer seine laufenden Zahlungen einstellt. Die Gläubiger können
Konkursantrag stellen, wenn sie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme nachweisen,
die fruchtlos blieb. Das Konkursverfahren kann von dem Schuldner abgewendet
werden, indem beantragt wird, die Zahlungseinstellung gerichtlich feststellen zu
lassen.
Das Konkursverfahren hat auch Auswirkungen auf hypothekarisch besicherte
Gläubiger.
· |
Gemäß Art. 127 HypothekenG bleibt
ein bereits anhängiges Vollstreckungsverfahren aus einer Hypothekenbelastung vom Insolvenzverfahren unberührt.
Ein Übererlös steht ggf. der Masse zu. |
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Nach Eintragung des
Insolvenzvermerks im Hypothekenregister kann die Vollstreckung aus einer Hypothek nicht mehr betrieben werden. Entsprechende
Anträge müssen zurückgewiesen werden. |
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Die Rechte der Hypothekengläubiger
bleiben gewahrt. Die Verwertung der belasteten Immobilie erfolgt allerdings im Insolvenzverfahren.
Hypothekenforderungen werden von der Gläubigerversammlung als bevorrechtigt anerkannt. Im Übrigen
haben Hypothekengläubiger das Recht, die Teilnahme an
Gläubigervereinbarungen zu verweigern. Die Folge ist, dass Hypothekengläubiger an derartige
Vereinbarungen über die Herabsetzung von Forderungen nicht gebunden sind. |
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